Gültigkeit von Entlassrezepten im Rahmen des Entlassmanagements – eine detaillierte Übersicht

Einleitung

Im Rahmen des Entlassmanagements werden Patient:innen nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus sicher und ohne Unterbrechung in die ambulante Versorgung übernommen. Ein zentraler Bestandteil dieses Prozesses ist die Verordnung von Arzneimitteln, Verbandstoffen oder Hilfsmitteln über sogenannte Entlassrezepte. Diese Rezepte sind spezifischen Regeln unterworfen, insbesondere hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer, Packungsgrößen und besonderer Kennzeichnungspflichten. Für Apotheken, Ärzt:innen und Patient:innen ist es daher unerlässlich, die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen genau zu kennen, um Fehler zu vermeiden und Retaxrisiken zu minimieren. Der vorliegende Artikel klärt detailliert die Gültigkeitsfristen von Entlassrezepten, differenziert zwischen verschiedenen Rezeptarten und betont die Bedeutung von Werktagen, Sonn- und Feiertagen sowie weiteren Vorgaben im Zusammenhang mit der Entlassrezeptverordnung.

Gültigkeitsdauer von Entlassrezepten

Die Gültigkeitsdauer von Entlassrezepten ist ein zentraler Aspekt, der in mehreren der verfügbaren Quellen ausführlich beschrieben wird. Ein Entlassrezept ist in der Regel drei Werktage nach der Ausstellung gültig. Hierbei wird das Ausstellungsdatum mitgezählt, sofern es ein Werktag ist. Sonn- und Feiertage sind bei der Berechnung der Gültigkeit nicht relevant.

Beispiel: Berechnung der Gültigkeit

Ein Entlassrezept, das an einem Samstag ausgestellt wird, ist am Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Der Samstag zählt als erster Werktag, auch wenn es sich um den letzten Tag der Arbeitswoche handelt. Ein Rezept, das an einem Sonntag ausgestellt wird, gilt erst am Montag, Dienstag und Mittwoch. Dies ist entscheidend, da Sonntage nicht als Werktage eingerechnet werden, wie mehrere Quellen eindeutig bestätigen.

Für BtM-, T- und Isotretinoin-Rezepte, die normalerweise eine längere Gültigkeitsdauer haben, gilt im Rahmen des Entlassmanagements ebenfalls die Drei-Tage-Regel. Das bedeutet, dass auch diese Rezeptarten innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellungsdatum in der Apotheke eingelöst werden müssen. Eine Ausnahme bilden jedoch Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid, die laut den Vorgaben immer auf einem T-Rezept verordnet werden müssen. Diese können nicht auf einem Muster-16-Rezept ausgestellt werden, da dies nicht zulässig ist.

Werktag, Sonntag und Feiertag – die Relevanz für die Gültigkeit

Ein wiederkehrendes Thema in den Quellen ist die Definition von Werktagen. Ein Werktag ist definiert als jeder Tag von Montag bis einschließlich Samstag, wobei Sonn- und Feiertage nicht in die Berechnung einbezogen werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Gültigkeit des Rezeptes. Wenn beispielsweise ein Rezept am Ostersonntag ausgestellt wird, gilt es nicht am Tag der Ausstellung, da dieser ein Sonntag ist. Die Gültigkeit beginnt erst am Dienstag, wobei das Rezept bis Donnerstag eingelöst werden kann.

Diese Regelung wird in mehreren Quellen, insbesondere in den Artikeln zu Entlassrezepten und der Verordnung durch Krankenhausärzt:innen, konsistent erwähnt. Für Apotheken ist es daher besonders wichtig, den Ausstellungsstag und die Wochentage genau zu überprüfen, um Verstöße gegen die Gültigkeitsregeln zu vermeiden.

Kennzeichnung und Form des Entlassrezeptes

Ein Entlassrezept ist ein Muster-16-Rezept, das durch einen rosa Querbalken mit der Aufschrift „Entlassmanagement“ gekennzeichnet ist. Diese besondere Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, das Rezept von regulären Rezepten abzugrenzen. Zudem unterliegt es besonderen Pflichten hinsichtlich der Gebrauchsanweisung, die immer vollständig angegeben sein muss. Kürzel wie „Dj“ oder „Dosieranweisung liegt vor“ sind nicht zulässig.

Packungsgrößen und Mengenverordnungen

Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine weitere zentrale Vorgabe die Packungsgröße der verordneten Arzneimittel. Nur die kleinste definierte Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung darf verordnet werden. Ist diese nicht im Handel erhältlich, kann stattdessen eine kleinere Packungsgröße verordnet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um N1-Packungen, doch es gibt Ausnahmen, in denen auch N2- oder N3-Packungen verordnet werden dürfen, sofern diese als kleinste definierte Normgröße gelten.

Für Hilfsmittel gelten separate Vorgaben. Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Lanzetten, Teststreifen) dürfen nur für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen verordnet werden. Bei Hilfsmitteln zum Gebrauch (z. B. Milchpumpen, Krücken) kann hingegen keine feste Reichdauer angegeben werden, sofern keine medizinische Notwendigkeit besteht.

Unterschiede bei Klinik- und Reha-Verordnungen

Krankenhäuser und Notfallambulanzen verfügen oft über keine Kassenzulassung und verordnen daher Privatrezepte. Seit März 2023 ist es jedoch möglich, Klinikrezepte im Rahmen des Entlassmanagements nach Muster 16 auszustellen. In der Apotheke müssen hierbei jedoch zusätzliche Punkte beachtet werden. So muss sichergestellt werden, dass das Rezept innerhalb von drei Werktagen eingelöst wird und dass die verordnete Packungsgröße den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem ist es erforderlich, dass die Gebrauchsanweisung vollständig ist und keine Kürzel enthalten.

Ein weiterer Unterschied besteht bei der Abrechnung von Verordnungen im Entlassmanagement. Hier gilt, dass die Verordnungen nur innerhalb von drei Werktagen nach der Ausstellung beliefert werden dürfen. Dies gilt auch für T-, BtM- und Isotretinoin-Rezepte, wobei hier von der ursprünglichen sieben- bzw. sechstägigen Gültigkeit abgewichen wird.

Retaxrisiken und Praxisbeispiele

Die komplexen Vorgaben im Rahmen des Entlassmanagements können zu Retaxrisiken führen, insbesondere wenn die Gültigkeitsfristen falsch berechnet oder das Rezept nicht korrekt gekennzeichnet ist. So können beispielsweise fehlerhafte Angaben im E-Rezept nicht mehr korrigiert werden, was zu Abrechnungsproblemen führen kann. Zudem sind unterschiedliche Vorgaben für Klinik- und Reha-Verordnungen, BtM- und Muster-16-Rezepte sowie Hilfsmittelrezepte zu beachten, was die Praxiserschwernisse erhöht.

Ein konkretes Beispiel ist das Entlassrezept, das am Ostersonntag ausgestellt wurde. Laut den Vorgaben ist dieses Rezept erst am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag gültig. Wird es nach dem Donnerstag in der Apotheke vorgelegt, ist die Verordnung nicht mehr abrechnungsfähig. Dies zeigt, wie wichtig es ist, die Tage der Ausstellung und der Einnahme genau zu planen.

Vorgaben für die Apotheke

Für die Apotheke gibt es mehrere Punkte, die bei der Abgabe von Entlassrezepten beachtet werden müssen:

  • Gültigkeitsdauer prüfen: Es ist unerlässlich, die Gültigkeit des Rezeptes anhand der Wochentage zu überprüfen, insbesondere wenn das Rezept an einem Sonntag oder Feiertag ausgestellt wurde.

  • Kennzeichnung überprüfen: Das Rezept muss mit einem rosa Querbalken mit der Aufschrift „Entlassmanagement“ versehen sein. Ist diese Kennzeichnung fehlerhaft oder fehlt sie, kann das Rezept nicht ordnungsgemäß abgegeben werden.

  • Packungsgröße beachten: Nur die kleinste definierte Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung darf verordnet werden. Ist diese nicht erhältlich, muss eine kleinere Packung verordnet werden.

  • Gebrauchsanweisung überprüfen: Bei Rezepturen und BtM-Verordnungen muss immer eine vollständige Gebrauchsanweisung enthalten sein. Kürzel oder Platzhalter wie „Dosieranweisung liegt vor“ sind nicht zulässig.

  • Hilfsmittelregelungen beachten: Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch darf nur der Bedarf für sieben Tage verordnet werden. Bei Hilfsmitteln zum Gebrauch hingegen ist keine feste Reichdauer erforderlich.

Verordnung zulasten der Berufsgenossenschaft

Ein weiteres Detail, das in den Quellen erwähnt wird, ist die Verordnung zulasten der Berufsgenossenschaft (BG). Im Gegensatz zu Verordnungen für gesetzlich versicherte Patient:innen gelten die Vorgaben des Entlassmanagements nicht, wenn die Verordnung zulasten der Berufsgenossenschaft ist. Dies liegt daran, dass die Regelungen des Sozialgesetzbuches V (SGB V) nicht auf die BG anwendbar sind.

Zusammenfassung der Vorgaben

Zusammenfassend lassen sich die wichtigsten Vorgaben zur Gültigkeit und Abgabe von Entlassrezepten wie folgt darstellen:

Aspekt Vorgaben
Gültigkeitsdauer 3 Werktage ab Ausstellungsdatum
Ausstellungsdatum wird mitgezählt Nur, wenn es ein Werktag ist
Sonn- und Feiertage Zählen nicht als Werktage
Packungsgröße Kleinste definierte Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung
Gebrauchsanweisung Vollständig, keine Kürzel
Hilfsmittel zum Verbrauch Nur für 7 Tage verordnen
Hilfsmittel zum Gebrauch Keine feste Reichdauer erforderlich
BtM- und T-Rezepte Gilt im Entlassmanagement die 3-Tage-Regel
Lenalidomid, Thalidomid, Pomalidomid Muss auf einem T-Rezept verordnet werden
Klinikrezepte Seit März 2023 nach Muster 16 ausstellbar
BG-Verordnungen Gilt Entlassmanagement nicht

Schlussfolgerung

Die Verordnung und Abgabe von Entlassrezepten im Rahmen des Entlassmanagements unterliegt einer Vielzahl von Vorgaben, die sowohl für Apotheken, ärztliche Verordner:innen als auch für Patient:innen von großer Bedeutung sind. Die Gültigkeitsdauer, Kennzeichnung, Packungsgrößen, Gebrauchsanweisungen und Unterschiede bei Hilfsmitteln sind entscheidende Faktoren, die sorgfältig beachtet werden müssen, um Abrechnungsprobleme und Retaxrisiken zu vermeiden.

Es ist daher unerlässlich, dass alle Beteiligten – insbesondere Apotheken und Verordner:innen – die Regelungen des Rahmenvertrags sowie die konkreten Vorgaben des SGB V genau kennen und umsetzen. Nur so kann die kontinuierliche und sichere Medikation der Patient:innen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sichergestellt werden.

Quellen

  1. www.akdae.de
  2. www.apotheke-adhoc.de
  3. www.apotheke-adhoc.de
  4. www.apotheke-adhoc.de
  5. www.deutschesapothekenportal.de

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