Heilmittelverordnungen im Bereich der Physiotherapie sind ein zentraler Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland. Sie ermöglichen es Patient:innen, auf die Unterstützung durch Physiotherapeut:innen zurückgreifen zu können, um gesundheitliche Beschwerden zu lindern, Funktionen zu verbessern oder nach Verletzungen wiederherzustellen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte der Heilmittelverordnungen im Physiotherapiebereich detailliert erläutert, darunter die Voraussetzungen für die Verordnung, die Bedeutung von Blankoverordnungen sowie die finanzielle Abwicklung, einschließlich Zuzahlungen und Ausnahmen.
Heilmittel im Allgemeinen
Heilmittel sind Leistungen, die von Therapeut:innen wie Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen oder Logopäd:innen erbracht werden und von Ärzt:innen verordnet werden müssen. Im Gegensatz zu anderen Leistungen im Gesundheitswesen erfordert die Verordnung von Heilmitteln eine persönliche Untersuchung und Beurteilung der Patient:innen durch die verordnenden Ärzt:innen. Diese Beurteilung umfasst auch die Lebensumstände der Patient:innen sowie den Verlauf der bisherigen Behandlung.
Eine Heilmittelverordnung unterliegt den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese Richtlinie legt fest, welche Leistungen verordnungsfähig sind und wie sie von den Therapeut:innen durchgeführt werden dürfen. Die Verordnungen sind dabei in sogenannte „Verordnungsfall“-Systematik eingebettet, wodurch der Behandlungsbedarf klar definiert und die Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gesichert wird.
Physiotherapie als Heilmittel
Die Physiotherapie ist einer der zentralen Bereiche im Heilmittelkatalog. Sie umfasst Leistungen wie Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Atemgymnastik und andere Formen der Bewegungstherapie. Physiotherapeut:innen arbeiten eng mit den verordnenden Ärzt:innen zusammen, um die individuelle Therapiepläne zu entwickeln und umzusetzen.
Eine Verordnung für Physiotherapie kann nur erfolgen, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin den Gesundheitszustand der Patient:in persönlich beurteilt hat. Dabei spielen Diagnosen eine zentrale Rolle. Beispiele für verordnungsfähige Diagnosen im Bereich der Physiotherapie sind:
- Luxationen des Schultergelenks
- Läsionen der Rotatorenmanschette
- Frakturen der gelenkbildenden Knochen
- Schwere Verbrennungen in der Schulterregion
Diese Diagnosen werden durch entsprechende ICD-10-Codes identifiziert, die in das Verordnungsformular eingetragen werden müssen. Die Verordnung muss außerdem einen dringlichen Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen festlegen, wenn dies medizinisch relevant ist.
Blankoverordnungen in der Physiotherapie
Seit November 2024 ist es Ärzt:innen möglich, sogenannte Blankoverordnungen für Physiotherapie auszustellen. Diese Form der Verordnung unterscheidet sich von herkömmlichen Verordnungen in mehreren Aspekten. Beim Ausstellen einer Blankoverordnung lässt die oder der Arzt:in bestimmte Felder im Verordnungsformular (Formular 13) leer. Dazu gehören beispielsweise:
- Die genaue Bezeichnung des Heilmittels
- Ergänzende Angaben wie „Doppelbehandlungen“
- Die Anzahl der Behandlungseinheiten
- Die Therapiefrequenz
Diese Freiheit ermöglicht es den Physiotherapeut:innen, die Therapie flexibel an die Bedürfnisse des Patienten anzupassen. Die Praxissoftware erkennt automatisch, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann, und fragt die Ärzt:in entsprechend ab. Wird die Blankoverordnung gewählt, wird das Wort „BLANKOVERORDNUNG“ ins Verordnungsformular eingetragen.
Wichtig ist, dass Blankoverordnungen nur für bestimmte Diagnosen ausgestellt werden können. Derzeit beschränkt sich dies auf Diagnosen im Bereich des Schultergelenks. In Zukunft könnte der Anwendungsbereich der Blankoverordnungen erweitert werden, wodurch die Flexibilität für Patient:innen und Therapeut:innen zunehmen könnte.
Ein wesentlicher Unterschied zu herkömmlichen Verordnungen ist, dass Blankoverordnungen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Das bedeutet, dass die finanzielle Verantwortung für die Anzahl und Frequenz der Behandlungen auf die Physiotherapeut:innen übergeht. Ärzt:innen haben dennoch die Möglichkeit, sich gegen eine Blankoverordnung zu entscheiden, falls sie die Therapiepläne selbst bestimmen möchten.
Finanzierung und Zuzahlungen
Die Finanzierung der Heilmittelbehandlungen erfolgt über die gesetzliche Krankenversicherung. Die genaue Abrechnung der Leistungen erfolgt über sogenannte GO-Nr. (Gebührenordnungsnummern), die im EBM (Einheitliche Bewertungssoftware Medizin) kodiert sind. Die Zuzahlungen für Patient:innen sind nach diesen GO-Nr. definiert.
Zuzahlungsbeiträge ab dem 3. Quartal 2025
Stand 07.05.2025 gelten folgende Zuzahlungsbeträge:
| GO-Nr. | EBM-Bezeichnung | Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztliche Behandlung (ab 3. Quartal 2025) |
|---|---|---|
| 30410Z | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 € |
| 30411Z | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 € |
| 30420Z | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 € |
| 30421Z | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 € |
| 30400Z | Massagetherapie | 2,11 € |
| 30402Z | Unterwasserdruckstrahlmassage | 3,29 € |
Eine Zuzahlung je abgerechneter GO-Nr. ist vorgeschrieben. Wird eine GO-Nr. mehrfach abgerechnet, ist auch der Zuzahlungsbetrag mehrfach einzubehalten.
Ausnahmen und Freibeträge
Nicht alle Patient:innen müssen Zuzahlungen leisten. Eine Ausnahme bilden zuzahlungsbefreite Versicherte, für die die Behandlungskosten vollständig übernommen werden. Bei diesen Patient:innen muss der Behandelnde in der Abrechnung ein „A“ eintragen. Wird dies nicht getan, zieht die Krankenkasse automatisch die entsprechenden Zuzahlungen ab und ergänzt die Abrechnung um eine mit „Z“ gekennzeichnete GOP.
Für Patient:innen unter 18 Jahren gilt zudem, dass sie keine Zuzahlungen leisten müssen. Die AOK übernimmt in diesen Fällen die Behandlungskosten vollständig.
Eine zusätzliche Gebühr von 10 Euro pro Verordnungsblatt muss hingegen gezahlt werden, wenn die Heilmittelbehandlung außerhalb der Arztpraxis stattfindet. In der Arztpraxis entfällt diese Gebühr.
Verordnungsfall und Kollegiale Vertretung
Ein Verordnungsfall entsteht, wenn eine Heilmittelverordnung ausgestellt wird. Er hat finanzielle und rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die Abrechnung und die Verantwortung der beteiligten Ärzt:innen. Ein besonderer Fall tritt ein, wenn eine Verordnung durch eine andere Praxis erstellt wird („kollegiale Vertretung“). In diesem Fall entsteht ein neuer Verordnungsfall, da die LANR/BSNR der vertretenden Praxis genutzt wird.
Anders verhält es sich, wenn die Verordnung innerhalb der gleichen Praxis durch einen Weiterbildungsassistenten erstellt wird. In diesem Fall wird der bestehende Verordnungsfall fortgeführt, da der Assistent im Namen des Praxisinhabers tätig ist. Die Verordnung muss unter Berücksichtigung der Stempelrichtlinie der KV Berlin erfolgen.
Schlussfolgerung
Heilmittelverordnungen in der Physiotherapie sind ein zentraler Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland. Sie ermöglichen es Patient:innen, auf gezielte Therapien zurückzugreifen, die zu einer Verbesserung der Gesundheit beitragen können. Die Verordnung der Heilmittel unterliegt klaren Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie, wobei die Ärzt:innen eine zentrale Rolle spielen. Seit November 2024 können Blankoverordnungen ausgestellt werden, wodurch die Flexibilität in der Therapieplanung erhöht wird.
Finanziell ist die Abwicklung der Heilmittelbehandlungen durch gesetzliche Zuzahlungen geregelt, wobei Ausnahmen für zuzahlungsbefreite Versicherte und für Minderjährige bestehen. Die genaue Abrechnung erfolgt über GO-Nr., wobei zusätzliche Gebühren bei Behandlungen außerhalb der Arztpraxis anfallen können.
Zusammenfassend ist die Physiotherapie ein verordnungsfähiges Heilmittel, das sowohl bei der Behandlung von akuten als auch chronischen Beschwerden eine wichtige Rolle spielt. Die Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen und Physiotherapeut:innen ist dabei unerlässlich, um optimale Ergebnisse für die Patient:innen zu erzielen.