Im Rahmen des Entlassmanagements, das nach § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtend für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen ist, spielen Entlassrezepte eine zentrale Rolle. Ziel des Entlassmanagements ist es, die Übergangsphase vom stationären in den ambulanten Bereich sicherzustellen und die Versorgung des Patienten nach der Entlassung zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Verbandstoffen, die im Entlassrezept festgelegt werden. Im Folgenden werden die Vorgaben, Kennzeichnungen, Gültigkeiten und Besonderheiten im Umgang mit Entlassrezepten detailliert beschrieben, wobei ausschließlich auf die im Quellmaterial enthaltenen Informationen zurückgegriffen wird.
Definition und Kennzeichnung des Entlassrezepts
Ein Entlassrezept ist ein Rezept, das im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wird und spezielle Kennzeichnungen und Vorgaben unterliegt. Es handelt sich dabei um ein Muster 16-Rezept, das im Personalienfeld mit einem rosa Querbalken mit der Ausschrift „Entlassmanagement“ gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung ist obligatorisch und unterliegt besonderen Pflichten, wie sie im Rahmenvertrag über das Entlassmanagement festgelegt sind.
Im Statusfeld des Rezepts müssen Entlassrezepte mit der Nummer 04 oder 14 versehen sein. Ist dies nicht der Fall, kann das Feld dennoch leer bleiben, sofern das Rezept als Entlassrezept eindeutig erkennbar ist. Ein fehlender Aufdruck „Entlassmanagement“ erfordert in solchen Fällen die Ausstellung eines neuen Rezeptes mit rotem Diagonalaufdruck.
Gültigkeit des Entlassrezepts
Die Gültigkeit eines Entlassrezeptes beträgt drei Werktage, inklusive des Ausstellungsdatums. Werktage gelten dabei als alle Tage von Montag bis Samstag. Sonn- und Feiertage zählen nicht zur Gültigkeitsdauer. So ist beispielsweise ein Entlassrezept, das am Samstag ausgestellt wurde, an diesem Tag, am Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein T-Rezept oder ein BtM-Rezept handelt, deren Gültigkeit unter normalen Umständen länger sein kann.
Verordnung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und Hilfsmitteln
Im Entlassmanagement ist grundsätzlich nur die kleinste definierte Normgröße gemäß der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) verordnbar. Ist keine entsprechende Packungsgröße im Handel erhältlich, kann eine kleinere Packungsgröße verordnet werden. Üblicherweise handelt es sich dabei um die Normgröße N1. In Ausnahmefällen können auch N2 oder N3 verordnet werden, sofern diese die kleinsten definierten Normgrößen sind.
Für Arzneimittelrezepte im Entlassmanagement gelten zusätzliche Vorgaben. So müssen Entlassrezepte stets eine ausführliche Gebrauchsanweisung enthalten. Kürzel wie „Dj“ oder Angaben wie „Dosieranweisung liegt vor“ sind nicht zulässig. Die Gebrauchsanweisung muss daher immer explizit formuliert werden. Zudem sind Diagnosen auf Arzneimittelrezepten im Entlassmanagement nicht erlaubt.
Betäubungsmittel und Sonderverschreibungen
Auch bei Entlassrezepten mit Betäubungsmitteln (BtM) und Sonderverschreibungen, beispielsweise T-Rezepten, gelten besondere Regelungen. Diese Arten von Rezepten müssen ebenfalls auf den üblichen besonderen Rezeptformularen verordnet werden. Allerdings tragen diese Formulare keine additive Kennzeichnung „Entlassmanagement“ im Personalienfeld. Sie unterliegen den übrigen Kennzeichnungen eines Entlassrezepts, wie der Kennzeichnung im Statusfeld.
Seit dem 7. April 2023 gelten für Betäubungsmittel im Entlassmanagement andere Regelungen, da die Höchstmengenregelung des BtMVV nicht mehr greift. Dies hat dazu geführt, dass die Verordnung von Betäubungsmitteln im Entlassmanagement flexibler geworden ist. Apotheken und Ärzte müssen jedoch weiterhin auf die korrekte Formulierung und Ausstellung der Rezepte achten.
Verordnung von Medizinprodukten, Verbandstoffen und Hilfsmitteln
Medizinprodukte, Verbandstoffe, Hilfsmittel zum Verbrauch, Harn- und Blutteststreifen sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung dürfen im Entlassmanagement nur für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen verordnet werden. Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie z. B. Milchpumpen zum Verleih oder Krücken, gelten die regulären Rahmenbedingungen zum Verleih, beispielsweise eine Verleihdauer bis zu 28 Tagen.
Formelle Anforderungen und Retaxierbarkeit
Die formellen Anforderungen an Entlassrezepte sind recht komplex. So ist beispielsweise die fehlende Lebenslange Arztnummer (LANR) in einigen Fällen kein Retaxgrund, wenn das Rezept eindeutig als Entlassrezept erkennbar ist. In solchen Fällen kann die Apotheke heilen und die LANR aus dem Stempel ergänzen. Ist keine LANR angegeben, kann die Pseudonummer „444444400“ eingesetzt werden.
Ein weiterer Aspekt der Retaxierbarkeit betrifft die Codierleiste. Wenn die Betriebsstättennummer (BSNR) nicht mit der Codierleiste übereinstimmt, aber die BSNR in der Codierleiste mit 75 oder das Standortkennzeichen mit 77 beginnt, ist dies kein Retaxgrund.
Unterstützung und Handhabung durch Apotheken
Apotheken sind in der Verpflichtung, Entlassrezepte korrekt zu prüfen und ggf. zu retaxieren. Dazu steht eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die Apotheken bei der Belieferung von Entlassrezepten unterstützt. Diese Arbeitshilfe berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des § 39 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), und zeigt auf, worauf bei der Rezeptprüfung besonders geachtet werden muss.
Ein Schiedsspruch hat zudem einige Unsicherheiten und Retaxmöglichkeiten ausgeschlossen. So sind beispielsweise Aufkleber im Personalienfeld bei BtM- und T-Rezepten nicht zulässig. Auch die fehlende Facharztbezeichnung ist bei diesen Rezepttypen kein Problem.
Leistungen im Entlassmanagement
Im Entlassmanagement können Krankenhausärzte Leistungen in einem begrenzten Umfang verordnen. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Kalendertage
- Arzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße, Versorgung des Versicherten für höchstens 3 Tage
- Heilmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage
- Hilfsmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage
- Häusliche Krankenpflege-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage
- Krankenbeförderung: Entlassfahrt
- Soziotherapie-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage
- SAPV-Verordnung in der Regel längstens für 7 Tage
Diese Vorgaben sichern die kurzfristige Versorgung des Patienten nach der Entlassung, bis er in der ambulanten Versorgung angeschlossen ist.
Vertragsärztliche Versorgung
Im Entlassmanagement gelten die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung. Das bedeutet, dass die gleichen leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen, die in der regulären ambulanten Versorgung zu beachten sind, auch hier Anwendung finden. Dazu zählen unter anderem die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungen und die Einhaltung der gesetzlichen Leistungsvorgaben.
Handbuch für Ärzte
Für Ärzte, die im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen ausstellen, steht ein Handbuch zur Verfügung, das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegeben wird. In diesem Handbuch werden die Grundlagen der vertragsärztlichen Versorgung erläutert, die auch im Entlassmanagement zur Anwendung kommen. Zudem werden die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen detailliert beschrieben. Ausfüllhilfen und Musterformulare ergänzen das Handbuch und unterstützen bei der fehlerfreien Ausführung der Verordnungen.
Literatur und weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Entlassmanagement und zu den Vorgaben für Entlassrezepte sind in der Literatur und auf den Webseiten der zuständigen Institutionen verfügbar. So bietet die Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ) einen Beitrag zum Thema „Entlassrezepte – was bei den Krankenhausverordnungen wichtig ist“, der detaillierte Erläuterungen enthält. Zudem informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Webseite über das Entlassmanagement, und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gibt weitere Hintergrundinformationen zu diesem Thema.
Schlussfolgerung
Das Entlassmanagement ist ein entscheidender Bestandteil der Übergangsversorgung nach der stationären Behandlung. Dabei spielen Entlassrezepte eine zentrale Rolle, da sie die kurzfristige Versorgung mit Arzneimitteln, Hilfsmitteln und anderen Leistungen sicherstellen. Die Vorgaben für die Ausstellung, Kennzeichnung und Gültigkeit dieser Rezepte sind strikt geregelt und erfordern sowohl von Ärzten als auch von Apotheken ein hohes Maß an Sorgfalt. Die klare Definition der Packungsgrößen, die ausführliche Gebrauchsanweisung und die korrekte Formulierung der Rezepte sind entscheidend, um Fehler zu vermeiden und die Versorgung des Patienten nach der Entlassung zu gewährleisten. Mit der Arbeitshilfe und dem Handbuch für Ärzte sowie den weiteren Informationsquellen ist es möglich, sich umfassend über die Vorgaben zu informieren und diese in der Praxis korrekt umzusetzen.