Die deutsche Gesundheitslandschaft hat sich zum 1. November 2024 um eine bedeutende Neuerung bereichert: Die sogenannte Blankoverordnung für Physiotherapie wurde eingeführt. Sie betrifft insbesondere Patient:innen mit Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks und ermöglicht eine deutlich flexiblere Gestaltung der Therapie. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin stellt weiterhin die Diagnose, verzichtet jedoch auf die konkrete Festlegung von Heilmitteln, Behandlungseinheiten oder Therapiefrequenz. Diese Entscheidungen übernimmt stattdessen der Physiotherapeut, der die Therapie individuell an die Bedürfnisse des Patienten anpassen kann.
Ziel der Reform ist es, die Behandlungssicherheit zu erhöhen, indem der Expertenwissen des Physiotherapeuten stärker einbezogen wird. Gleichzeitig soll der Prozess der Rezeptausstellung für Betroffene und Ärzt:innen vereinfacht werden. Allerdings sind die neuen Möglichkeiten auf einen eng definierten Anwendungsbereich beschränkt und bergen auch neue Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf Kosten und Wirtschaftlichkeit. Im Folgenden werden die Hintergründe, Voraussetzungen, Abläufe und Auswirkungen der Blankoverordnung detailliert beschrieben.
Hintergrund der Blankoverordnung
Die Blankoverordnung ist Teil einer größeren Reform im Bereich der Heilmittelversorgung, die sich auf die erweiterte Versorgungsverantwortung konzentriert. In der Vergangenheit lag die gesamte Verantwortung für die Rezeptierung von Heilmitteln, einschließlich der Festlegung der Therapiedauer, Frequenz und Art der Behandlung, bei den verordnenden Ärzt:innen. Dies führte oft zu mangelnder Flexibilität, insbesondere da die Ärzt:innen nicht immer alle Details der physiotherapeutischen Behandlung kenne.
Mit der Blankoverordnung wird nun der Physiotherapeut in die Entscheidungsfindung einbezogen. Diese Änderung spiegelt die wachsende Anerkennung des Fachwissens der Physiotherapeuten wider und ermöglicht eine zugeschnittene Therapie, die auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten abgestimmt ist.
Die Reform wurde in Anlehnung an bestehende Modelle in der Ergotherapie entwickelt. Seit April 2024 ist dort bereits eine ähnliche Blankoverordnung möglich. Mit der Einführung im Bereich der Physiotherapie wird der Kreis der Anbieter erweitert, die von der neuen Regelung profitieren können.
Voraussetzungen und Anwendungsbereich
Die Blankoverordnung ist nur bei bestimmten Erkrankungen des Schultergelenks anwendbar. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nennt im Einzelnen folgende Diagnosen, bei denen die Blankoverordnung zulässig ist:
- Luxationen des Schultergelenks
- Läsionen der Rotatorenmanschette
- Frakturen der gelenkbildenden Knochen
- Schwere Verbrennungen in der Schulterregion
Die Diagnosen müssen innerhalb der Diagnosegruppe „EX“ (Erkrankungen der Extremitäten) gemäß dem Heilmittelkatalog liegen. Die genaue Liste der zulässigen Diagnosen ist mit ICD-10-Codes versehen und legt somit klare Vorgaben für die Rezeption fest.
Neben der Diagnose hängt die Ausstellung der Blankoverordnung auch von der Gültigkeitsdauer ab. Die Verordnung gilt maximal 16 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums entscheidet der Physiotherapeut über die Art, Dauer und Frequenz der Behandlung. Es ist jedoch auch möglich, eine Anschlussverordnung auszustellen, wenn innerhalb der 16 Wochen eine Weiterbehandlung erforderlich ist.
Ablauf der Rezeption
Der Ablauf der Blankoverordnung ist in mehreren Schritten strukturiert und erfolgt über das Formular 13 (Muster 13), das in der Praxissoftware der Ärzt:innen verwendet wird.
- Diagnosestellung durch den Arzt: Der behandelnde Arzt oder die Ärztin stellt die Diagnose fest und gibt den entsprechenden ICD-10-Code sowie die Diagnosegruppe „EX“ in das System ein.
- Erkennung durch die Praxissoftware: Die Software prüft automatisch, ob eine Blankoverordnung möglich ist. Wenn dies der Fall ist, wird der Arzt oder die Ärztin gefragt, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll.
- Freigabe von Therapiedetails: Bei positiver Antwort bleiben folgende Felder im Formular 13 leer:
- Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
- Ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „Doppelbehandlungen“)
- Behandlungseinheiten
- Therapiefrequenz
Stattdessen wird das Wort „BLANKOVERORDNUNG“ in das Feld für Heilmittel eingetragen.
- Therapieplanung durch den Physiotherapeuten: Der Physiotherapeut übernimmt nun die Entscheidung über die konkrete Therapie. Er oder sie wählt das passende Heilmittel, legt die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Therapiefrequenz fest.
- Wirtschaftlichkeit und Verantwortung: Der Physiotherapeut trägt die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Therapie. Er oder sie ist verpflichtet, die Behandlung so zu gestalten, dass sie sinnvoll, notwendig und wirtschaftlich ist.
Spezielle Vorschriften und Ausnahmen
Die Blankoverordnung bringt einige besondere Vorschriften mit sich, die im Folgenden genauer erläutert werden.
1. Anschlussverordnung
Falls innerhalb der 16-Wochen-Frist eine Weiterbehandlung erforderlich ist, kann eine Anschlussverordnung ausgestellt werden. Dies ist vor allem dann nötig, wenn die ursprüngliche Therapie beendet ist, aber eine Rezidivsituation vorliegt. In solchen Fällen kann der Physiotherapeut weitere Maßnahmen auf Basis der bestehenden Blankoverordnung durchführen, ohne dass eine neue Verordnung nötig ist.
2. Abrechnung und Pauschalen
Die Blankoverordnung beinhaltet auch neue Abrechnungsmöglichkeiten, die für die Therapiepraxen von Bedeutung sind. So können folgende Leistungen einmalig abrechnbar sein:
- Physiotherapeutische Diagnostik: Vor Therapiebeginn muss eine umfassende Diagnostik durchgeführt werden, die die Therapieziele festlegt.
- Bedarfsdiagnostik: Im Verlauf der Therapie kann eine erneute Diagnostik stattfinden, um die Ergebnisse zu überprüfen und ggf. den Therapieplan zu anpassen.
- Versorgungsbezogene Pauschale: Diese Pauschale ist für den besonderen Aufwand bei der Blankoverordnung gedacht und kann einmalig abgerechnet werden.
Zwischen physiotherapeutischer Diagnostik und Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen. Zudem ist die Wirtschaftlichkeit der Therapie ausschließlich dem Physiotherapeuten überlassen, was auch bedeutet, dass die Kosten der Blankoverordnung nicht in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis einfließen.
3. Regelungen zur Ablehnung
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Regelung zur Ablehnung von Blankoverordnungen. Laut den geltenden Vorschriften sind Ergotherapeut:innen nicht berechtigt, Blankoverordnungen abzulehnen, wenn sie ausgestellt wurden. Diese Regelung ist in § 1 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 a SGB V festgelegt. Für Physiotherapeuten gilt eine ähnliche Logik: Sie sind verpflichtet, Leistungen auf Basis der Blankoverordnung zu erbringen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Auswirkungen und Perspektiven
Die Blankoverordnung bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Aspekte näher betrachtet.
1. Flexibilisierung der Therapieplanung
Die größte Stärke der Blankoverordnung liegt in der Flexibilisierung der Therapieplanung. Der Physiotherapeut kann nun die Behandlung individuell auf den Patienten abstimmen, ohne sich an feste Vorgaben zu halten. Dies ermöglicht eine zugeschnittene Therapie, die auf die konkreten Bedürfnisse und Reaktionen des Patienten reagieren kann.
2. Erhöhte Verantwortung des Physiotherapeuten
Mit der Blankoverordnung wird jedoch auch mehr Verantwortung auf den Physiotherapeuten übertragen. Er oder sie muss nicht nur die Art und Dauer der Therapie festlegen, sondern auch sicherstellen, dass die Behandlung wirtschaftlich gestaltet wird. Dies kann gerade in kleineren Praxen eine Herausforderung darstellen, da die Ressourcen begrenzt sind.
3. Kostenentwicklung und Auswirkungen auf die GKV
Eine der zentralen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Blankoverordnung stellt, ist die Kostenentwicklung. Die Kosten der Blankoverordnung fließen nicht in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis ein, was bedeutet, dass die Kostenentwicklung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht durch die Praxissoftware überwacht wird. Dies kann zu höheren Ausgaben führen, da die Therapie nach individuellem Ermessen gestaltet wird.
Ein Sprecher des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) betonte in diesem Zusammenhang, dass die Blankoverordnung ausgewertet werden muss, um die Auswirkungen auf die Mengenentwicklung, die Ausgaben der GKV und die Behandlungsqualität zu überprüfen.
4. Potenzial für weitere Erweiterungen
Die Blankoverordnung ist nur bei Erkrankungen des Schultergelenks anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Regelung auf weitere Diagnosen ausgeweitet wird. Die Erfahrungen mit der Ergotherapie deuten darauf hin, dass die Blankoverordnung in der Zukunft auch in anderen Bereichen der Heilmittelversorgung eingesetzt werden könnte.
Fazit
Die Blankoverordnung für Physiotherapie ist eine wichtige Neuerung in der deutschen Gesundheitsversorgung. Sie ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Therapie und stärkt den Expertenwissen des Physiotherapeuten. Gleichzeitig bringt sie auch neue Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf Kostenentwicklung und Wirtschaftlichkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regelung in der Praxis bewährt und ob sie in Zukunft auf weitere Bereiche ausgeweitet wird.
Die Reform ist Teil eines größeren Trends in der Heilmittelversorgung, der auf mehr Flexibilität, Individualität und Partizipation abzielt. Sie spiegelt die wachsende Anerkennung der Rolle der Physiotherapeuten wider und könnte in Zukunft auch in anderen Bereichen der Gesundheitsversorgung Anwendung finden.