Seit dem 1. Juli 2020 hat sich die Versorgungslage bei der medizinischen Fußpflege deutlich verbessert, insbesondere für Patient:innen mit chronischen Erkrankungen, die eine Schädigung der Füße begleiten. Während zuvor lediglich Personen mit Diabetes mellitus Anspruch auf eine bezahlte Fußpflege über die gesetzliche Krankenversicherung hatten, umfasst die aktuelle gesetzliche Grundlage mittlerweile auch Patient:innen mit neuropathischen Störungen oder Querschnittssyndromen. Dieser umfassende Artikel beleuchtet die zentralen Aspekte rund um die medizinische Fußpflege: Ab wann wird eine solche Behandlung von der Krankenkasse übernommen, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wer darf ein solches Rezept erteilen und welche Arten von Behandlungen gehören dazu. Die Informationen stützen sich ausschließlich auf die von Ihnen bereitgestellten Quellen und folgen den vorgegebenen Richtlinien zur Quellenbewertung, Klarstellung von Begriffen und sachlichen Genauigkeit.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Die medizinische Fußpflege wird seit langem als anerkanntes Heilmittel im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) anerkannt. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine solche Maßnahme ausschließlich dann, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die nachweist, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Dies bedeutet, dass eine reine kosmetische Pflege – also die Pflege von gesunden Füßen zur Pflege von Erscheinungsbild und Wohlbefinden – grundsätzlich nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Stattdessen muss eine Erkrankung oder eine Störung vorliegen, die eine Einschränkung der Durchblutung, Empfindungsstörungen oder eine Erhöhung des Risikos für Ulzera oder Entzündungen darstellt.
Die zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist demnach eine ärztliche Diagnose, die eine Erhöhung des Risikos für Spätschäden an den Füßen nachweist. Dieses Risiko ist besonders bei Patient:innen mit Diabetes mellitus ausgeprägt. Bis Ende Juni 2020 war die medizinische Fußpflege ausschließlich für Patient:innen mit einer Diagnose des diabetischen Fußsyndroms (DF) vorgesehen. Seit dem 1. Juli 2020 wurde die Indikation erweitert: Heute umfasst sie zudem Personen mit sensibler oder sensomotorischer Neuropathie (NF) sowie Patient:innen mit einem Querschnittssyndrom (QF), bei denen eine Schädigung der Füße droht. Diese Erweiterung soll präventiv wirken, da Neurologieerkrankungen zu einer Einschränkung des Schmerz- und Druckgefühls führen, wodurch Verletzungen unbemerkt bleiben können.
Um ein solches Rezept zu erhalten, muss eine umfassende ärztliche Diagnostik stattfinden. Dazu gehören insbesondere die Beurteilung der Durchblutung, der Empfindungsempfindung (Neurologie), der Hautzustände (Dermatologie) sowie gegebenenfalls auch die Abklärung von Durchblutungsstörungen (Angiologie) oder Gelenkproblemen (Muskuloskeletale Untersuchung). Ohne diese Nachweise ist eine Verordnung nicht rechtmäßig möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung empfiehlt zudem, dass ein solches Rezept grundsätzlich im sogenannten „Privatrezept-Verfahren“ erteilt werden sollte, um Berufsrechte von Podolog:innen zu sichern. Dieses Verfahren ist den Ärzt:innen unbelastet, da es lediglich den Nachweis einer ärztlichen Beurteilung erfordert.
Ein wichtiger Punkt ist zudem die sogenannte „Zuzahlungsbefreiung“. Diese kann beantragt werden, wenn die Belastung für Heil- und Hilfsmittel im Kalenderjahr 2 Prozent des Gesamteinkommens überschreitet. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent. Dies gilt insbesondere für Patient:innen, die mehrmals pro Jahr eine medizinische Fußpflege benötigen. Ohne solche Befreiung müsste die gesamte Kostenbelastung in Abzug des üblichen Selbstbeitrags (z. B. 10 Prozent) selbst getragen werden. Diese Befreiung ist daher für viele Betroffene von erheblichem Nutzen.
Welche Arten von Fußpflege gibt es? Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Pflege
Die Begriffe „medizinische Fußpflege“ und „kosmetische Fußpflege“ bezeichnen zwei voneinander abzugrenzende Verfahren, die in der Praxis oft missverstanden werden. Die medizinische Fußpflege dient der Prävention, Therapie und Rehabilitation angesichts von Erkrankungen oder Fehlstellungen. Im Gegensatz dazu dient die kosmetische Fußpflege ausschließlich der Pflege und Pflege von Aussehen und Wohlbefinden an gesunden Füßen. Die medizinische Fußpflege ist ein Heilmittel im Sinne des SGB V und damit von der Krankenkasse zu tragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die medizinische Fußpflege umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, bereits bestehende Schäden zu behandeln und neue zu verhindern. Dazu gehören das fachgerechte Entfernen von Horn- und Haltungsveränderungen, das Schleifen und Behandeln von Zehennägeln, die eine Neigung zum Einwachsen aufweisen (Stadium 1), sowie die Pflege von Nägeln, die durch Erkrankungen wie Nagelpilz oder Veränderungen durch Diabetes beeinträchtigt sind. Besonders wichtig ist dabei die fachgerechte Bearbeitung von Hornbildungen und Druckstellen, da diese bei Patient:innen mit eingeschränkter Empfindung zu Einschmelzungen und Entzündungen führen können. Die Behandlung erfolgt durch zertifizierte Fachkräfte, sogenannte Podolog:innen, die eine Ausbildung im medizinisch-beruflichen Bereich durchlaufen haben.
Die kosmetische Fußpflege hingegen umfasst lediglich die Pflege von gesunden Füßen. Dazu zählt das Reinigen, das Schleifen von Hornhaut, das Schneiden der Nägel und das Einpflegen von Pflegecremes. Da es sich um eine rein pflegerische Maßnahme handelt, muss die gesamte Leistung von der Kasse nicht übernommen werden. Selbst wenn eine Person mit Diabetes an einer leichten Form der Durchblutungsstörung leidet, ist eine kosmetische Behandlung allein nicht bezahlbar. Sie kann lediglich im Rahmen einer ausführlichen ärztlichen Beratung sinnvoll sein, wenn die personenbezogenen Bedürfnisse wie beispielsweise eingeschränkte Beweglichkeit oder mangelnde Hilfsbereitschaft bei der Selbstpflege vorliegen. In solchen Fällen kann eine stationäre oder ambulante medizinische Fußpflege sinnvoll sein, um Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Ein besonderer Fall ist die sogenannte „kleine podologische Behandlung“. Diese umfasst beispielsweise das Schneiden und Schleifen von Nägeln, die Behandlung von Zehen mit einer Tendenz zum Einwachsen (Stadium 1) und das Entfernen von Hornhautverdickungen. Diese Maßnahmen gel gelten als Teil der medizinischen Versorgung und sind somit bei Vorliegen der entsprechenden Indikation über die Krankenkasse zu finanzieren.
Welche Erkrankungen berechtigen zum Anspruch auf medizinische Fußpflege?
Seit der Erweiterung der Indikationskriterien im Jahr 2020 genießen mehr Patient:innen Anspruch auf eine bezahlte medizinische Fußpflege. Die wichtigsten Erkrankungen, die zu einer solchen Maßnahme berechtigen, sind:
Diabetes mellitus (Diabetisches Fußsyndrom): Dies ist nach wie vor der häufigste Grund für eine Verordnung der medizinischen Fußpflege. Besonders bei Patient:innen mit eingeschränkter Gefühlsempfindung (Neuropathie) und Durchblutungsstörungen im Bereich der Füße besteht ein hohes Risiko für Ulzera und spätere Amputationen. Die Definition des diabetischen Fußsyndroms im Sinne der medizinischen Versorgung bezieht sich auf eine Störung, die im sogenannten Wagner-Stadium 0 beginnt – also ohne offene Wunde, aber mit nachgewiesener Störung der Empfindung oder Durchblutung. Ohne Maßnahmen drohen Folgeschäden wie Entzündungen, Geschwüre oder Garung.
Neuropathien (NF): Hierbei handelt es sich um eine Schädigung des Nervensystems, die zu einer Einschränkung der Schmerz- und Empfindungswahrnehmung führt. Besonders betroffen sind oft Patient:innen mit Stoffwechselstörungen, Nervenerkrankungen oder durch Medikamente bedingten Schäden. Da solche Patient:innen Verletzungen an den Füßen oft nicht spüren, steigt die Gefahr von Einschmelzungen deutlich an. Eine regelmäßige medizinische Fußpflege ist daher zur Früherfassung von Veränderungen notwendig.
Querschnittslähmung (QF): Auch bei Patient:innen mit Querschnittssyndromen, also einer Lähmung des Rückenmarks, besteht ein erhöhtes Risiko für Druckgeschwüre und Infektionen, da die Empfindung und Motorik eingeschränkt sind. Eine regelmäßige Überwachung und Pflege der Füße ist deshalb essenziell, um spätere Schäden zu verhindern.
Die Verordnung muss immer im Sinne einer präventiven Maßnahme erfolgen. Das bedeutet, dass die Behandlung nicht erst dann nötig ist, wenn bereits eine offene Wunde besteht, sondern bereits dann, wenn eine Schädigung droht. Ein Arzt muss deshalb nachweisen können, dass ohne die Behandlung eine bleibende Schädigung droht. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Lebensqualität zu erhalten, Entzündungen zu verhindern und die Mobilität langfristig zu sichern.
Zusätzlich zu diesen Erkrankungen kann eine medizinische Fußpflege auch bei anderen Erkrankungen notwendig sein, die zu einer Einschränkung der Fehlfunktion führen. Dazu gehören beispielsweise rheumatische Erkrankungen, angeborene Missbildungen oder Fehlstellungen der Füße. In solchen Fällen ist ebenfalls eine ärztliche Diagnose nötig, die die Notwendigkeit der Maßnahme belegt.
Wer darf ein Rezept für Podologie erteilen und wie läuft der Ablauf ab?
Ein Rezept für medizinische Fußpflege kann ausschließlich von Ärzt:innen erteilt werden, die eine fachärztliche Zulassung für die Versorgung von Patient:innen mit Erkrankungen am Bewegungsapparat oder am Nervensystem besitzen. Grundsätzlich ist dies entweder ein Allgemein- oder Facharzt, der die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die medizinische Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu beurteilen. Dazu gehören beispielsweise Hausärzt:innen, Diabetolog:innen, Neurologen, Orthopäd:innen oder Kardiolog:innen, die mit den Auswirkungen von Durchblutungsstörungen befasst sind.
Wichtig ist: Eine Überweisung an einen Podologen ist nicht notwendig. Die Patientin oder der Patient kann direkt einen Fachmann für medizinische Fußpflege aufsuchen. Dieser ist nach dem Berufsausbildungsgesetz als staatlich anerkannter Heilberuf anerkannt. Die Verordnung erfolgt also nicht über eine Überweisung, sondern über ein ärztliches Gutachten, das die Notwendigkeit der Maßnahme nachweist. Dieses Gutachten muss die Befunde der neurologischen und dermatologischen Untersuchung enthalten, ggf. auch angiologische oder muskuloskeletale Befunde.
Die Verordnung muss grundsätzlich auf einem Arztbrief oder im sogenannten „Privatrezept-Verfahren“ erfolgen. Die Bayerische Landesärztekammer empfiehlt dieses Verfahren, da es die Berufsausübung der Podolog:innen schützt. Ohne Nachweis durch ärztliche Diagnostik ist die Leistung nicht von der Krankenkasse zu übernehmen. Die Behandlung kann dann nach Erhalt des Rezepts innerhalb von 14 Tagen aufgenommen werden.
Im Falle von Patient:innen mit Diabetes ist die medizinische Fußpflege eine zentrale Maßnahme der Versorgung. Sie gilt als Bestandteil der Versorgung nach dem Diabetestag. Die Kassenärztliche Vereinigung empfiehlt, dass Patient:innen mit Diabetes mindestens einmal jährlich eine fachärztliche Untersuchung der Füße durchführen lassen sollten. Bei Vorliegen einer Neuropathie oder Durchblutungsstörung ist eine solche Untersuchung jährlich notwendig, da das Risiko für Spätschäden steigt.
Einige Versicherer wie die AOK übernehmen die Kosten ab dem ersten Tag des Jahres, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In anderen Fällen ist eine Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt notwendig. Ohne ärztliche Verordnung ist die Behandlung durch eine Podologin oder einen Podologen nicht von der Krankenkasse zu übernehmen.
Häufig gestellte Fragen zur medizinischen Fußpflege
Welcher Arzt verschreibt medizinische Fußpflege?
Der Arzt, der über die ärztliche Diagnose verfügt, also beispielsweise ein Hausarzt, Diabetologe, Neurologe oder Orthopäde. Eine Überweisung ist nicht nötig, aber ärztliche Diagnostik ist Voraussetzung.
Kann der Hausarzt medizinische Fußpflege verschreiben?
Ja, der Hausarzt kann eine solche Maßnahme verordnen, wenn er die medizinische Notwendigkeit nachweisen kann. Dies ist insbesondere bei Patient:innen mit Diabetes, Neuropathien oder Querschnittslähmungen der Fall.
Wie oft sollte man zur Fußpflege gehen?
Für Patient:innen mit erhöhtem Risiko (z. B. Diabetes) empfiehlt sich eine jährliche Untersuchung. Bei ständiger Pflegeerfordernis oder starken Veränderungen der Füße kann die Behandlung auch häufiger (z. B. alle vier bis sechs Wochen) notwendig sein.
Wie viel kostet die medizinische Fußpflege?
Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Es entsteht lediglich ein geringer Selbstanteil, der je nach Versicherungsart und Versichertenstatus variieren kann. Ohne Versicherungsanspruch muss die gesamte Leistung selbst getragen werden.
Kann man ohne Überweisung zum Podologen gehen?
Ja, eine Überweisung ist nicht nötig. Allerdings ist eine ärztliche Verordnung zur Kostenübernahme notwendig.
Fazit
Die medizinische Fußpflege ist ein wichtiges Instrument zur präventiven Versorgung von Patient:innen mit Erkrankungen, die zu einer Schädigung der Füße führen können. Besonders relevant ist dies für Menschen mit Diabetes, Neuropathien oder Querschnittslähmungen. Seit 2020 ist die Versorgungslage deutlich verbessert worden: Die Erweiterung der Indikationen sichert der Versorgung eine größere Reichweite zu. Eine ärztliche Verordnung ist notwendig, um die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erhalten. Die Maßnahme ist als Heilmittel anerkannt und dient der Schutz von Haut, Gelenken und Nerven vor bleibenden Schäden. Besonders wichtig ist dabei die frühzeitige Behandlung, da Folgeschäden wie Geschwüre oder Entzündungen schwerwiegende Konsequenzen haben können. Für Betroffene ist es daher ratsam, bei Verdachtsmomenten unbedingt einen Arzt aufzsuchen, um die notwendigen Schritte zur Erhaltung der Lebensqualität einzuleiten. Die Versorgung ist durch eine klare gesetzliche Grundlage geregelt, die Transparenz und Schutz für Patient:innen sichert.