Einführung
Für Eltern ist es oftmals unklar, ob Arzneimittel für Kinder, die über ein Rezept verordnet werden, komplett kostenlos sind oder ob Zuzahlungen oder Mehrkosten anfallen. In der Apothekenpraxis gibt es zahlreiche Besonderheiten, die bei der Verordnung und Abrechnung von Arzneimitteln für Kinder beachtet werden müssen. Diese umfassen unter anderem die Altersgrenzen, die Art der Verordnung (z. B. E-Rezept oder Papierrezept) sowie die Erstattungsbedingungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte erläutert, die Eltern und Apotheken bei der Abholung oder Abgabe von Arzneimitteln für Kinder berücksichtigen sollten.
Besonderheiten bei Kinderrezepten in der Apotheke
Altersabhängige Regelungen
Eine zentrale Regelung betrifft das Alter des Kindes, da sich die Erstattungsbedingungen nach dem vollendeten Lebensjahr des Patienten unterscheiden. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten apothekenpflichtige Arzneimittel, die über ein Kassenrezept verordnet wurden, in der Regel ohne Zuzahlung. Ab dem 12. Lebensjahr sind solche Medikamente nicht mehr verordnungsfähig, es sei denn, es handelt sich um Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Ein Sonderfall gilt für kontrazeptive Mittel, die bis zum 22. Lebensjahr verordnet werden dürfen. Ab dem 18. Lebensjahr muss jedoch eine Zuzahlung geleistet werden.
Ausnahmen und Sonderfälle
Zu den Ausnahmen zählen auch pflanzliche Arzneimittel, die oft besondere Regelungen unterliegen. Ebenfalls können Medizinprodukte verordnet werden, jedoch nicht gemeinsam mit Arzneimitteln, da sie immer auf einem gesonderten Rezept verordnet werden müssen.
Ein weiterer Punkt ist die Verordnung von Rezepturen, die grundsätzlich in ein apothekenpflichtiges Arzneimittel umgewandelt werden. Hier ist es wichtig zu beachten, dass jede Rezeptur in der Apotheke als apothekenpflichtig gilt, unabhängig davon, ob Wirkstoffe enthalten sind oder nicht.
Zuzahlungen und Mehrkosten
Zuzahlungsfreiheit
Kinderrezepte sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Das bedeutet, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte in der Regel keine zusätzlichen Beträge für Arzneimittel entrichten müssen, sofern das Kind unter 18 Jahren ist und der Arzt ein Kassenrezept ausgestellt hat.
Ausnahme: Mehrkosten
Trotz der Zuzahlungsfreiheit sind Kinderrezepte nicht vollständig kostenlos. In einigen Fällen müssen sogenannte "Mehrkosten" gezahlt werden. Dies kann zum Beispiel bei Medikamenten der Fall sein, deren Kosten über dem Festbetrag liegen, der in den Sozialgesetzen definiert ist. Eltern müssen dann den Differenzbetrag selbst tragen.
Ein häufiges Beispiel hierfür sind Nasensprays, bei denen Eltern oft Centbeträge zuzahlen müssen. Diese Mehrkosten entstehen, wenn der Preisminderungsbetrag der GKV nicht ausreicht, um den tatsächlichen Verkaufspreis in der Apotheke abzudecken.
E-Rezepte für Kinder: Besonderheiten
E-Rezept und Kinder
Seit der Einführung des E-Rezeptes in Deutschland stellt sich immer wieder die Frage, ob dieses für Kinder verpflichtend ist und welche Besonderheiten bei der Einlösung gelten. Laut der gematik, der für die elektronische Gesundheitskarte zuständigen Organisation, können Kinder grundsätzlich E-Rezepte erhalten. Eine Ausnahme gilt jedoch für private Versicherungen.
Wenn ein Kind apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erhält, kann dies weiterhin auf einem rosa Rezept erfolgen. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Kind noch keine Versichertennummer hat, wie es oft bei Neugeborenen oder Säuglingen der Fall ist.
Ersatzverfahren bei fehlender Versichertennummer
In solchen Fällen greift das Ersatzverfahren, das es Ärzten ermöglicht, Neugeborene und Säuglinge für bis zu sechs Monate zu behandeln. Für eine ordnungsgemäße Verordnung ist laut der Barmer der Name, das Vorname und das Geburtsdatum des Kindes erforderlich.
Einlösung der E-Rezepte
Die Einlösung eines E-Rezepts für Kinder erfolgt entweder per elektronischer Gesundheitskarte (eGK), sofern das Kind eine besitzt, oder durch Vorlage des ausgedruckten Rezepts. Eltern können über die Familienfunktion in der E-Rezept-App der gematik die digitalen Verschreibungen ihrer Kinder verwalten. Dazu ist zunächst eine NFC-fähige eGK erforderlich, die zusammen mit der zugehörigen PIN bei der Krankenkasse beantragt werden muss.
Wenn ein Kind sein E-Rezept in der Apotheke selbst einlösen möchte, ist dies grundsätzlich zulässig, wenn es sich um einen rechtlichen Vorteil handelt, ohne dass eine Zahlung verpflichtet ist.
Prüfverpflichtung und Entwicklungsstörungen
Keine Prüfpflicht für Apotheken
Eine besondere Herausforderung liegt in der Verordnung von OTC-Arzneimitteln für Kinder. Solche Mittel werden in den meisten Fällen nicht von der GKV übernommen. Eine Ausnahme bilden Verordnungen für Kinder, bei denen der Arzt z. B. einem Jugendlichen über zwölf Jahren ein OTC-Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet.
Entwicklungsstörungen können körperlicher, sozialer, psychischer oder kognitiver Art sein. Da Apothekenmitarbeiter nicht beurteilen können, ob ein Patient eine Entwicklungsstörung hat oder nicht, gibt es auch keine Prüfverpflichtung. Dem Arzt wird hier Vertrauensvorschuss eingeräumt.
Spezielle Rezepte für Kinder mit Entwicklungsstörungen
Jugendliche bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen zählen in der Regel zur Gruppe der Kinder für Erstattungszwecke. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der Schule oder im Alltag besondere Unterstützung benötigen.
Rezepte ohne Versichertennummer
Abrechnung an die GKV
Rezepte, bei denen keine Versichertennummer vorliegt, dürfen nicht an die GKV abgerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind bereits ein eigenes Versicherungskonto hat oder nicht. Die Abrechnung kann nur erfolgen, wenn die Krankenkasse den Patienten kennt und eine Versichertennummer vergeben hat.
Ausnahmen bei Säuglingen und Neugeborenen
In der Praxis ist es oft der Fall, dass Säuglinge oder Neugeborene noch keine Versichertennummer haben. In solchen Fällen kann der Arzt eine sogenannte "Vorverordnung" ausstellen, die für einen bestimmten Zeitraum (meist sechs Monate) gilt. Danach muss das Kind erneut in das System eingepflegt werden.
Dringlichkeitsliste und Lieferengpässe
Erweiterte Austauschmöglichkeiten
Bei Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste, die für Kinder verordnet werden, können Apotheken in Fällen von Lieferengpässen erweiterte Austauschmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass Apotheken andere Arzneimittel anbieten können, wenn das verordnete Präparat nicht lieferbar ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für Arzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste stehen.
Belieferungs- und Abrechnungsvorgaben
Vorgaben des Rahmenvertrags und Rabattverträgen
Bei der Belieferung von E-Rezepten für Kinder müssen die Vorgaben des Rahmenvertrags und der Rabattverträge beachtet werden. Diese beinhalten unter anderem Preisbindungen, Rabatte und Umsatzstaffelungen, die sich auf die Abrechnung der Medikamente auswirken können.
Besondere Altersgrenzen
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das Alter des Kindes. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bei Entwicklungsstörungen) profitieren von den besonderen Regelungen. Ab dem 12. Lebensjahr sind die Erstattungsbedingungen anders, und ab dem 18. Lebensjahr gelten die Regelungen für Erwachsene.
Fazit
Die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln für Kinder in der Apotheke unterliegt zahlreichen gesetzlichen Regelungen und Ausnahmen. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erhalten in der Regel keine Zuzahlungen, doch es gibt Ausnahmen, bei denen sogenannte Mehrkosten anfallen können. E-Rezepte sind grundsätzlich auch für Kinder möglich, wobei besondere Voraussetzungen wie die Vorhandensein einer eGK oder der Erstattungsfunktion gelten. Bei der Einlösung von Rezepten ist es wichtig, auf die Versichertennummer zu achten, da fehlende Nummern die Abrechnung an die GKV verhindern können.
Für Eltern ist es daher wichtig, sich über die geltenden Regelungen zu informieren, um Überraschungen bei der Bezahlung oder Abholung von Medikamenten für ihre Kinder zu vermeiden. Apothekenmitarbeiter können in diesen Fällen wertvolle Unterstützung leisten und bei Fragen weiterhelfen.